Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierenden-Ausschusses (AStA)

der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover

 

 

§ 1 Begriffsbestimmung

 

(1) Der AStA ist das vollziehende Organ der Gruppe der Studierenden.

(2) Der AStA besteht aus dem Vorstand, den AStA-Referenten, den assoziierten Mitgliedern und der

Promovierendenvertretung (im Folgenden ProV).

(3) Die Referenten sind einzelnen Referaten zugeordnet. Ihnen obliegt die Erfüllung der Aufgaben der

Referate.

(4) In den Referaten können neben den Referenten auch assoziierte Mitglieder Aufgaben des

Referates wahrnehmen.

(5) Assoziierte Mitglieder unterstzen die Referenten bei ihrer Arbeit.

 

§ 2 Tagungszeitpunkt und Zusammensetzung des AStA

 

(1) Der AStA tagt während der Vorlesungszeit einmal wöchentlich, in der Regel Donnerstags ab 19

Uhr c.t. Die Sitzung dient dazu, der Arbeit des AStA eine Richtung zu geben und über die Arbeit zu berichten. Es ist Aufgabe des AStA, zum Wohle der Gruppe der Studierenden der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover (im Folgenden TiHo) zu handeln.

(2) Der AStA besteht zum 01.10.2014 aus folgenden Referaten:

1.    Vorstand

2.    Finanzen

3.    Kasse

4.    Erstsemesterbetreuung und Kultur

5.    Presse/Info

6.    Gleichstellung

7.    Skripten

8.    Soziales

9.    Hochschulpolitik

10.  Mobilität

11.  Sport und Freizeit

12.  Elektronische Datenverarbeitung

13.  Ausland

14.  Bundesverband der Veterinärmedizinstudierenden Deutschlands (bvvd)

Neben den Referaten ist die eigenständig organisierte ProV ein Teil des AStA. In ihr engagieren sich die an der Hochschule eingeschriebenen Promotionsstudierenden.

(3) Auf einen 2/3-Mehrheitsbeschluss des Studierendenparlamentes (im Folgenden StuPa) können zusätzliche Referate eingerichtet und bestehende Referate aufgelöst werden. Obligatorische Referate,

namentlich Vorstand, Finanzen und Kasse, müssen bestehen und können nicht aus der Liste der

Referate unter §2, Absatz (2) entfernt werden.

(4) Der AStA bedarf zu seiner Tätigkeit des Vertrauens des StuPa und ist ihm Rechenschaft schuldig.

 

§ 3 Zusammensetzung und Aufgaben der Referate und der ProV

 

(1) Ein Referat besteht aus maximal zwei, das Sportreferat aus drei stimmberechtigten Referenten. Es können jedoch auch mehr Personen als zwei in einem Referat tätig sein. Empfehlungen für die Zahl der Referenten je Referat sind in Anhang 1 aufgeführt. Abgesehen von Referenten können assoziierte Mitglieder Aufgaben des Referates wahrnehmen, ohne Stimmrecht zu besitzen.

Diese Einrichtung dient dazu, ehemaligen Referenten, die sich im Praktischen Jahr befinden oder aus anderen Gründen nicht mehr an den Sitzungen teilnehmen können, weiterhin die ehrenamtliche Arbeit im AStA zu ermöglichen und von ihrem Engagement profitieren zu können, ohne dass die Beschlussfähigkeit des AStA leidet.

Sofern ein Referent im Referat ist, können dem Referat zusätzlich assoziierte Mitglieder angehören. Sofern ein Referat nicht mit einem Referenten besetzt ist, können in Ausnahmefällen andere Referenten des AStA dessen Aufgaben kommissarisch übernehmen und assoziierte Mitglieder zur Bestigung vorschlagen.

Ein nicht besetztes Referat muss schnellstmöglich wieder besetzt werden. Für die Zeit, in der das Referat unbesetzt ist und sich kein kommissarischer Referent findet, obliegt dessen Verwaltung dem Vorstand.

Vom Vorstandsreferat sind assoziierte Mitglieder ausgeschlossen. In den übrigen obligatorischen


Referaten sind sie nur in Verbindung mit einem Referenten oder kommissarischen Referenten zulässig.

(2) Als Promotionsstudierende immatrikulierte Studierende können kein Referat übernehmen.

(3) Die Gesamtzahl der assoziierten Mitglieder im AStA soll die Gesamtzahl der Referenten nicht übersteigen.

 

I. Vorstand:

Der Vorstand führt den Vorsitz im AStA und leitet seine Gescfte.

Er besteht aus maximal zwei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Zu seinen Aufgaben gehört die Leitung der wöchentlichen Sitzungen.

Er vertritt den AStA und somit die Gruppe der Studierenden der TiHo gegenüber der

Hochschule und nach außen.

Außerdem gehört es zu seinen Aufgaben, die Tätigkeiten der übrigen Referate zu koordinieren.

Der Vorstand hat an den Sitzungen des StuPa teilzunehmen. Im Falle seiner Verhinderung entsendet er ein anderes AStA-Mitglied. Der alte Vorstand teilt dem StuPa auf dessen erster Sitzung zu Beginn jedes Semesters den Vorschlag des alten AStA über die neuen Vorstandsmitglieder mit und schlägt die Referenten des neuen AStA vor. Um das Referat des Vorstandes ausüben zu dürfen, müssen vorher mindestens 10 Sitzungen als stimmberechtigtes AStA Mitglied besucht worden sein.

Entscheidungen, die aufgrund zeitlicher Engpässe nicht in einer AStA-Sitzung thematisiert werden können, kann der Vorstand in Ausnahmefällen und - sofern möglich - in Rücksprache mit dem betreffenden Referat in eigenem Ermessen fällen. Er muss diese Entscheidung dann jedoch auf der nächsten Sitzung begründen und sie nachträglich ins Protokoll aufnehmen lassen. Rechtsgescftliche Erklärungen müssen von beiden Vorstandsmitgliedern und/oder

von einem Vorstandsmitglied und einem obligatorischen Referenten gemeinschaftlich

abgegeben werden. Soll durch sie die Gruppe der Studierenden verpflichtet werden, so bedürfen sie der Schriftform und müssen durch das StuPa mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.

Der Vorstand ist zudem zuständig, die Protokolle des AStA zu überprüfen, gegenzuzeichnen und zeitnah auf dem Schwarzen Brett unter TiHo-StudIS einzustellen. Der Vorstand darf kein Mandat innerhalb des bvvd innehaben. Er darf ebenso nicht kommissarisch das bvvd Referat verwalten.

Der Vorstand ist ein obligatorisches Referat, ohne das der AStA nicht gescftsfähig ist.

 

II. Kasse:

Das Kassenreferat verwaltet die Gelder des AStA. Es wird durch den Vorstand veranlasst, dass die

Referenten für die Konten unterschriftberechtigt sind.

Es erstattet den Referenten deren Auslagen nach Vorlage der Quittung, sofern es dafür einen Beschluss auf einer Sitzung gegeben hat. Ein Beschluss über eine Auslage ist nicht erforderlich, sofern es einen allgemeingültigen dafür im Beschlussordner gibt. Das Kassenreferat entrichtet nach Anweisung durch den Vorstand die Aufwandsentscdigungen. Es ist den Sekretärinnen und/oder Sekretären des AStA direkt vorgesetzt. Es kontrolliert deren

Arbeit und erstellt die wöchentliche Abrechnung über den Skriptenverkauf; in der vorlesungsfreien Zeit ist diese mindestens monatlich zu erstellen. Was die in der Abrechnung enthaltenen Posten betrifft,

hat das Kassenreferat mit den betreffenden Referaten zusammenzuarbeiten. Ebenso hat es eng mit dem Finanzreferat zusammenzuarbeiten.

Das Kassenreferat verwaltet die Schlüssel des AStA und verleiht AStA-Eigentum inklusive der Jugendherbergsausweise gegen Pfand an Studierende der TiHo.

Das Kassenreferat ist ein obligatorisches Referat, ohne das der AStA nicht gescftsfähig ist.

 

III. Finanzen:

Das Finanzreferat überprüft die Kasse sowie jedwede Kontoaktivität.

Es schreibt im Namen des AStA die Rechnungen und Mahnungen. Dies kann es nach Rücksprache mit dem Vorstand zur Effektivitätssteigerung an entsprechende Referate delegieren. Die Aufsicht bleibt beim Finanzreferat.

Es erstellt den Haushaltsplan und den Haushaltsabschluss vor Beginn des nächsten Haushaltsjahres. Näheres regelt die Finanzordnung. Das Finanzreferat ist ein obligatorisches Referat, ohne das der AStA nicht gescftsfähig ist.

 

IV. Erstsemesterbetreuung und Kultur:

Im Rahmen der Erstsemesterbetreuung ist das Referat zuständig für die Gestaltung des AStA-Info-Standes bei der Einschreibung, der offiziellen Begrüßung und des Erstsemesterinfoabends. Es organisiert die


Erststemesterwoche zur Einführung der neuen Studierenden in den Universitätsalltag. Das Referat steht für jegliche Fragen für am Studium Interessierte in Bezug auf das Veterinärmedizinstudium an der TiHo zur Verfügung. Es bietet auch Campusführungen für die selbigen an.

Im Rahmen der Kulturaufgaben achtet das Referat darauf, die Gruppe der Studierenden der TiHo über ausgehlte kulturelle Ereignisse des Umlandes auf dem Laufenden zu halten. Es ist zuständig für die Abrechnung der Kulturkartenzuscsse und der Zuscsse für die GdF-Kurse (Gesellschaft der Freunde der TiHo Hannover).

Das Referat sorgt dafür, dass der Übersichtlichkeit halber sämtliche von Studierenden genutzte

Schwarze Bretter der Hochschule regelmäßig geleert werden.

 

V. Presse/Info:

Das Presse/Info-Referat ist in erster Linie für die Zeitung der Studierendenschaft der TiHo zusndig, die einmal pro Jahr in Printform und laufend als Blog im Internet erscheint. Zugleich verfasst das Referat Pressemeldungen des AStA auf Anweisung des Vorstandes und informiert die Studierendenschaft per Mail, auf Facebook und Instagram über Aktionen des AStA. Es organisiert den Bücherflohmarkt in der zweiten Semesterwoche nach dem Start der Vorlesungen. Das Referat beantwortet sämtliche an den allgemeinen AStA- Verteiler adressierten Emails oder leitet diese mit Bitte um Beantwortung an das betreffende Referat weiter.

 

VI. Gleichstellung:

Die Aufgabe des Gleichstellungsreferates ist die Gleichstellung aller Studierenden der Gruppe der Studierenden der TiHo, besonders jedoch die beratende Tätigkeit zum Studium mit Kind und auftretende Fragen bezüglich Prüfungen. Des Weiteren ist es Ansprechpartner für Studierende mit Behinderung. Ihm obliegt die Mitgestaltung der Kinderuni Hannover (KUH) in Rücksprache mit der Pressestelle der TiHo. Das Gleichstellungsreferat hält den Kontakt zur Gleichstellungsbeauftragten der TiHo. Es strebt an, in der Kommission für Gleichstellung als studentisches Mitglied vertreten zu sein.

Es ist zusammen mit dem Referat für Hochschulpolitik für die Ausrichtung der Blutspendenaktion an der TiHo verantwortlich.

 

VII. Skripten:

Unter die Zuständigkeit des Skriptenreferates fällt sowohl der Ankauf neuer, als auch die Bestellung schon vorhandener Skripten. Das Referat ist somit für den Lagerbestand der im AStA zum Verkauf angebotenen Waren exklusive der T-Shirts zusndig. Hinzu kommt die Durchführung der jährlichen Spindaktion.

 

VIII. Soziales:

Das Sozialreferat kümmert sich um die sozialen Belange der Studierenden. Zu seinen

Aufgaben gehören u. A. die Beratung in BAföG-Fragen und die Entgegennahme von Anträgen

auf Mensafreitische, deren Bearbeitung und Ausstellung. Es hält Informationen über Stipendien bereit und steht mit dem Studentenwerk in Kontakt.

 

IX. Hochschulpolitik:

Das Referat für Hochschulpolitik behält den Überblick über das politische Geschehen an der

TiHo und das die Hochschule betreffende politische Geschehen Niedersachsens. Es informiert die

Gruppe der Studierenden der TiHo über alle relevanten politischen Belange.

Das Referat vertritt den AStA gegebenenfalls auf Sitzungen von hochschulübergreifenden Gremien wie z.B. der Landes-ASten-Konfernz (LAK) oder dem fzs  mit Ausnahme des bvvds.
Es ist zusammen mit dem Gleichstellungsreferat für die Ausrichtung der Blutspendenaktion an der TiHo verantwortlich.

 

X. Mobilität: Das Mobilitätsreferat  kümmert sich um die Mobilität der Studierendenschaft der TiHo. Hierunter fällt die Organisation des landesweiten Semestertickets in Zusammenarbeit mit der Verkehrs-Landes-AStenkammer (V-LAK) und der Kontakt mit der Fahrradwerkstatt ProBeruf. Auch die Organisation und Durchführung der Bekleidungsbestellungen fallen in den Aufgabenbereich dieses Referates.

 

XI. Sport: Das Sportreferat ist zuständig für die Ausrichtung des gemeinsamen Hochschulsportfestes. Es tritt vor dem Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband (adh), gegenüber den Sportreferenten der übrigen Hochschulen Hannovers und dem Zentrum für Hochschulsport Hannover (ZfH) als Vertreter des AStA auf. Es vertritt den AStA auf den Beiratsitzungen und auf den Obleuteversammlungen des Hochschulsports Hannover. Des Weiteren fällt die Organisation der Medimeisterschaften sowie von Festen und Sportveranstaltungen für die Studierendenschaft in den Aufgabenbereich des Referats.

 

 

 

XII. Elektronische Datenverarbeitung (EDV):

Das EDV-Referat ist zuständig für den Internetauftritt des AStA  und sorgt für den Betrieb der PCs, des Telefons sowie sämtlicher angeschlossener Geräte inkl. des Bürobedarfs. Der AStA-Bereich der Homepage der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover sowie die eigene Homepage sind permanent aktuell zu halten. Änderungen im AStA- Bereich der Homepage der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover sind im Voraus der Leitung der Pressestelle (inhaltliche Änderungen) und der Stabstelle TiHo-IDS (strukturelle Änderungen) zur Überprüfung vorzulegen.

Die Effizienz der AStA-Arbeit und die Datensicherheit sind durch einen ausschließlich allen Referenten zugänglichen digitalen Ordner zu erhöhen. Der Email-Verteiler des AStA ist zu verwalten und insbesondere ständig zu aktualisieren. Der Verkauf der TiHo-Artikel (T-Shirts, Tassen u. ä.) fällt ebenfalls in den Aufgabenbereich des EDV-Referats.

 

XIII. Ausland:

Das Auslandsreferat organisiert Austauschprogramme mit anderen Hochschulen und verpflichtet sich zur Mitarbeit in der International Veterinary StudentsAssociation (IVSA). Das Referat betreut ausländische Studierende an der TiHo in Zusammenarbeit mit dem Akademischen Auslandsamt des Dezernates für studentische und akademische Angelegenheiten. Es stellt die Internationalen Studentenausweise (ISIC) aus. Es nimmt als Vertreter des AStA an der Mitgliederversammlung des Deutschen Akademischen Auslands-Dienstes (DAAD) teil.

 

XIV. Bundesverband der Veterinärmedizinstudierenden Deutschlands (im Folgenden bvvd):

Das bvvd-Referat ist in erster Linie für den vom AStA gewählten Member of executive committee (MEC) und seinen ebenfalls vom AStA gehlten Stellvertreter (für Hannover im bvvd) eingerichtet. Ein Stellvertreter ist nicht zwingend notwendig. Um das AStA- Referat übernehmen zu können, muss eine aktive Mitgliedschaft im bvvd vorangegangen sein.

Das Referat dient nicht der Organisation der Lokalvertretung Hannovers.

Der MEC hat auf den Mitgliederversammlungen (MV) des bvvd Anwesenheitspflicht. Ist der MEC verhindert, so hat der Stellvertreter auf der MV zu erscheinen. Der MEC und der Stellvertreter sind vom Plenum der nächsten MV zu bestigen. Sie sind für mindestens ein Kalenderjahr gewählt. Weitere Aufgaben des MEC und seines Stellvertreters regelt die Satzung des bvvd.

 

(4) Diejenigen Referenten, denen Angelegenheiten finanzieller Art obliegen, müssen vom StuPa zu Beginn des neuen Semesters entlastet werden. Im Vorfelde beschließt der AStA darüber und legt seine Entscheidung dem StuPa vor. Entscheidend ist der Beschluss des StuPa.

(5) Promovierendenvertretung (ProV):

Die ProV ist die Vertretung der Promotions- und PhD-Studierenden der TiHo. Sie besteht aus immatrikulierten Promotionsstudierenden. Sie ist eigenständig organisiert und die Sitzungen finden in der Regel alle 14 Tage statt. Auf den ProV-Sitzungen stimmberechtigt sind alle anwesenden ProV-Mitglieder. Die Sitzungen der ProV sind hochschulöffentlich, ebenso wie die Protokolle, die auf der Homepage der ProV veröffentlicht werden. Mitglieder der ProV sind

Mitglieder des AStA. ProV-Mitglieder werden durch den Vorstand der ProV, oder durch eine Vertretung, einmal im Semester sowohl auf einer AStA-Sitzung als auch auf einer StuPa-Sitzung namentlich genannt. ProV- Mitglieder erhalten für ihr Engagement in der ProV keine Aufwandsentscdigung. Die ProV hat Zugriff auf alle AStA-Beiträge der Promotions- und PhD-Studierenden und setzt diese eigenständig zum Wohle derselben ein. Alle Ausgaben der ProV werden im Rahmen einer Sitzung des AStA einmal im Semester zur Einsicht vorgelegt. Informationsveranstaltungen, Pflege der ProV-Homepage und eines Doktoranden-Verteilers, sowie allgemein das Bereitstellen von Informationen rund um die Dissertation sind Aufgaben der ProV. Jeweils ein AStA-Referent und ein Vertreter des StuPa

haben Anwesenheits- und Rederecht ohne Stimmrecht auf den Sitzungen der ProV.

 

§ 4 Wahl der AStA-Referenten

 

(1) Die AStA-Referenten werden vom StuPa aus den Mitgliedern der Gruppe der Studierenden in freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verltniswahl gewählt.

(2) Die alten AStA-Referenten schlagen dem StuPa die Vorstandsmitglieder des neuen AStA vor. Tun sie dies nicht, so hat das StuPa Vorschlagsrecht. Die Vorstandsmitglieder des

AStA werden jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des

StuPa spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn gewählt. Wird diese

Mehrheit nach zwei Wahlgängen nicht erreicht, so entscheidet im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Der neue Vorstand des AStA schlägt stestens innerhalb von sieben Tagen nach seiner Wahl

dem StuPa die übrigen Referenten des neuen AStA vor. Die vorgeschlagenen Referenten des neuen AStA müssen sich innerhalb der ersten drei StuPa-Sitzungen des Semesters dem StuPa persönlich vorstellen und sich durch einfache-Mehrheit der abgegebenen Stimmen wählen lassen, damit ihre Unterschrift im jeweiligen Referat Gültigkeit erhält. Wird diese Frist von einem Referenten nicht eingehalten, kann eine Aufwandsentscdigung nur in vom AStA-Vorstand bestigten und dem StuPa vorgestellten Ausnahmefällen gezahlt werden. Wird diese einfache-Mehrheit nicht erreicht, so kann der Vorstand des neuen AStA innerhalb einer Woche einen anderen Kandidaten vorschlagen. Findet

sich kein geeigneter Kandidat für ein obligatorisches Referat wird der Aufgabenbereich kommissarisch von einem oder zwei anderen gewählten AStA-Referenten übernommen.

(3) Ein neuer Referent wird, nachdem er dreimal in Folge an der AStA-Sitzung teilgenommen hat, mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten AStA-Mitglieder gehlt.

(4) Assoziierte Mitglieder werden nach persönlicher Vorstellung auf einer AStA-Sitzung mit einfacher

Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten AStA-Mitglieder bestätigt.

(5) Die Amtszeit der AStA-Referenten beginnt mit dem Zeitpunkt der Wahl der Referenten und endet mit der Wahl der neuen Referenten zu Beginn des nächsten Semesters. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 5 Hochschulöffentlichkeit

 

(1) Der AStA tagt hochschulöffentlich. Wird der Gang einer AStA-Sitzung durch die Hochschulöffentlichkeit gesrt, so kann die Sitzungsleitung sie ausschließen. Sie kann ebenfalls in persönlichen Angelegenheiten des AStA oder auf Veranlassung der Sitzungsleitung ausgeschlossen werden. Sofern eine Sitzung einen hochschulöffentlichen sowie einen nichthochschulöffentlichen Teil hat, ist mit dem hochschulöffentlichen zu beginnen. Personen, die der Hochschule nicht angehören, dürfen nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand als Gast an einer hochschulöffentlichen Sitzung teilnehmen. Gleiches gilt r geladene Personen. Letztere können für einzelne Tagesordnungspunkte des nichthochschulöffentlichen Teils durch den Vorstand als Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

(2) Der Vorstand des StuPa hat auf allen Sitzungen des AStA Anwesenheits- und Rederecht. Der Vorstand des StuPa kann sich durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des StuPa vertreten lassen. (3) Für den Vorstand der ProV besteht keine Anwesenheitspflicht, er hat jedoch auf allen Sitzungen des AStA Anwesenheits- und Rederecht. Der Vorstand der ProV kann sich durch ein von ihm bestimmtes Mitglied der ProV vertreten lassen. Die restlichen ProV-Mitglieder haben keine Anwesenheitspflicht auf den AStA-Sitzungen. Um eine gute Zusammenarbeit zwischen den AStA-Referenten, den assoziierten Mitgliedern und den Mitgliedern der ProV zu gewährleisten, wird eine Vorstellung der Mitglieder einmal im Semester angestrebt.

(4) Über Verhandlungen in nichthochschulöffentlichen Sitzungen sind alle Anwesenden zur

Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Über persönliche Belange eines AStA-Mitgliedes wird in nichthochschulöffentlichen Sitzungen debattiert. Dem AStA-Mitglied wird vor den Verhandlungen die Möglichkeit gegeben, sich schriftlich und/oder mündlich zur Sache zu äußern. An den folgenden Verhandlungen und Abstimmungen nimmt das Mitglied dann nicht teil. Eine Zusammenfassung der Diskussion wird der betreffenden Person im Anschluss an die Abstimmung vom Protokollanten wiedergegeben.

(6) Eine übliche AStA-Sitzung besteht aus den AStA-Referenten und einem Vertreter des StuPa.

 

§ 6 Beschlussfähigkeit der AStA-Sitzung

 

(1) Der AStA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung durch die Sitzungsleitung festgestellt und hat vor jeder Abstimmung überprüft zu werden.

(2) Stellt der/die Sitzungsleiter/in die Beschlussunfähigkeit fest, so kann er/sie zur Behandlung der nicht erledigten Tagesordnungspunkte eine zweite Sitzung einberufen. Diese ist dann beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen.

 

§ 7 Einspruchsrecht

 

Der Vorstand des StuPa hat gegenüber allen Beschlüssen des AStA ein Einspruchsrecht, welches er unverzüglich nach Bekannt werden des Beschlusses - nach Freigabe des Protokolls - ausüben muss. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Das StuPa hat innerhalb von fünf darauf folgenden Vorlesungstagen über den Einspruch zu entscheiden. Bestigt es den Einspruch, so ist damit der Beschluss des AStA unltig.


§ 8 Inhalt der Sitzung

 

(1) Der/Die Sitzungsleiter/in eröffnet die Sitzung.

(2) Anfangs, spätestens jedoch nach dem Bericht des Vorstandes ist dem Vertreter des StuPa und der ProV Gelegenheit zu geben, die Anliegen des StuPa und der ProV vorzutragen. Nach Wortmeldung sind dann die Referenten aufgefordert, kurz inhaltlich ihre Arbeit und Ergebnisse darzustellen. Dies wird gegebenenfalls anschließend besprochen.

 

§ 9 Stimmrecht

 

(1) Alle Referenten haben das gleiche Stimmrecht. Im Rahmen der Sitzung stimmberechtigt sind nur persönlich anwesende Referenten.

(2) Für jedes Referat sind so viele Referenten stimmberechtigt, wie nach §3(1) der Geschäftsordnung im Referat aufgeführt sind. Weitere Referenten nehmen mit beratender Stimme teil. Dies ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit festzulegen und im Protokoll festzuhalten sowie grundsätzlich für den gesamten Verlauf der Sitzung beizubehalten. Verlässt einer der stimmberechtigten Referenten die Sitzung, so geht sein Stimmrecht für die

Dauer seiner Abwesenheit auf einen der verbliebenen Referenten seines Referates über. Auch dies ist im Protokoll zu vermerken.

(3) Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(4) Vertreter der ProV haben kein Stimmrecht. Wird jedoch über Änderungen der Gescftsordnung abgestimmt, welche die ProV betreffen, ist die Zustimmung der ProV erforderlich.

 

§ 10 Leitung der AStA-Sitzung

 

(1) Grundsätzlich obliegt die Sitzungsleitung dem Vorstand. Im Falle der dringenden Verhinderung des Vorstandes, besonders bei einem einfach besetzten Vorstand, kann dieser einem anderen Referenten die Sitzungsleitung übertragen. Der Vorstand hat sich spätestens auf der nächsten Sitzung für seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Der/Die Sitzungsleiter/in erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen, er/sie selbst kann außerhalb der Reihenfolge jederzeit das Wort ergreifen. Ebenso ist der jeweiligen Berichterstatterin oder dem jeweiligen Berichterstatter zur sachlichen Richtigstellung oder zur Ernzung ihres oder seines Berichtes außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.

(3) Der/Die Sitzungsleiter/in hat eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom

Verhandlungsgegenstand abweicht, zur Sache zu rufen.

(4) Verletzt eine Rednerin oder ein Redner die Ordnung der Sitzung, so ist sie oder er von der Sitzungsleitung zur Sache zu rufen; in schwerwiegenden Fällen kann durch eine einfache Mehrheit auf Antrag der Ausschluss dieser Person von der Sitzung beschlossen werden.

 

§ 11 Anträge

 

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, auf der Sitzung Anträge zu stellen.

(2) Anträge, die das Interesse des AStA betreffen oder von außen eingebracht werden, werden vom

Vorstand gestellt.

(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt, soweit keine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Enthalten sich mehr als ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ihrer Stimme, so muss über einen Antrag erneut beraten und auf der betreffenden Sitzung endgültig abgestimmt werden.

(4) Anträge zur Gescftsordnung sind bevorzugt zu behandeln.

(5) Änderungen und Anträge zur Gescftsordnung benötigen einen in Schriftform getätigten Antrag mit Begründung. Der Beschluss über den Antrag erfordert eine einfache Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des AStA sowie einen 2/3 (in Worten: zwei Drittel) Mehrheitsbeschluss des StuPa.

(6) Änderungen der Geschäftsordnung, welche die ProV betreffen benötigen die Zustimmung der ProV. Die ProV ist über derartige Änderungsvorhaben mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(7) Stellt ein Mitglied einen Antrag auf Schluss der Redeliste oder auf Abstimmung über einen

Tagesordnungspunkt, so beschließt der AStA über diesen Antrag zuerst.

(8) Auf Antrag eines stimmberechtigten AStA-Mitgliedes ist geheim abzustimmen.


§ 12 Protokoll der AStA-Sitzung

 

(1) Die Protokollführung obliegt im Turnus den Referenten. Die Sitzungsleitung ist davon ebenso wie der Vorstand ausgenommen.

(2) In dem Protokoll sind alle Anwesenden zu nennen. Soweit AStA-Mitglieder entschuldigt sind, ist es zu vermerken. Als entschuldigt gilt nur, wer sich im Vorfeld persönlich oder schriftlich beim Vorstand bzw. der Sitzungsleitung entschuldigt hat.

(3) Aus dem Protokoll müssen die gefassten Beschlüsse und geführten Diskussionen ihrem wesentlichen Inhalt nach hervorgehen.

(4) Jedes AStA-Mitglied kann eine Erklärung darüber zu Protokoll geben, wie es bei einem Beschluss gestimmt hat. Seine abweichende Meinung ist auf Wunsch im Protokoll zu vermerken.

(5) Das Protokoll ist vom Protokollanten entsprechend der Protokollvorlage bis zum auf die reguläre Sitzung folgenden Dienstag 18 Uhr dem gesamten AStA in digitalisierter Form zukommen zu lassen.  Das Protokoll ist von allen Referenten Korrektur zu lesen und Änderungswünsche sind dem Protokollanten mitzuteilen.

Gibt es bis einschließlich Samstag dieser Woche keine Korrekturwünsche seitens der

Referenten, gilt das Protokoll als genehmigt. Das Protokoll des hochschulöffentlichen Teils wird

dann vom Vorstand unter TiHo-Studis auf dem Schwarzen Brett eingestellt. Zusätzlich wird es am

Schwarzen Brett des AStA im AStA-Gebäude und im TiHo-Tower ausgehängt.

 

§ 13 Aufwandsentschädigung (AWE)

 

 (1) Die Maximalsumme, die für die Summe aller Aufwandsentschädigungen zur Verfügung steht, beträgt 5.250€.

 (2) Die Summe der AWEs wird auf zwei Gruppen aufgeteilt. Gruppe A besteht aus den obligatorischen Referaten, Gruppe B aus den übrigen Referaten.

In Gruppe A erhält das Vorstandsreferat maximal zwei Aufwandentschädigungen, Finanzen und Kasse jeweils eine in Höhe von 350€. Sollten die letztgenannten Referate mit mehr als einem Referenten besetzt sein, so können die betreffenden Referenten selbst entscheiden, wie sie die dem Referat zustehende AWE untereinander aufteilen.

Die Teilsumme für Gruppe B beträgt 3850€. Die Summe der AWEs wird auf alle Referenten der Gruppe grundsätzlich gleichmäßig verteilt. Die Maximalsumme, die ein Referent pro Semester erhalten kann, beträgt 350€. Der Divisor der AWE-Gesamtsumme für Gruppe B beträgt maximal 23, da pro Referat maximal zwei AWEs gezahlt werden. Sollte ein Referat mit mehr als zwei Referenten besetzt sein, so können die betreffenden Referenten selbst entscheiden, wie die dem Referat zustehenden zwei AWEs untereinander aufgeteilt werden. Eine Ausnahme bildet das mit drei Personen besetzbare Sportreferat.

 (3) Jeder Referent erhält nur eine AWE. War ein Referent in mehreren Referaten tätig (durch Wahl oder kommissarisch), so erhält er nur die Aufwandsentschädigung für ein Referat, nicht jedoch für alle.

(4) Mitglieder der ProV erhalten keine Aufwandsentscdigung für ihre Arbeit in der ProV.

(5) Grundsätzlich gilt: Alle Referenten müssen auf mindestens 50% der Sitzungen anwesend sein. Zusätzlich müssen mehrfach, d. h. mit mehr als zwei bzw. drei (Sportreferat) Referenten besetzte Referate auf mindestens 75% der Sitzungen vertreten sein. Neben der Anwesenheitspflicht haben die Referenten ihre Aufgaben gemäß den obigen Angaben ordnungsgemäß und sichtbar zu erfüllen, um die Aufwandsentscdigung zu erhalten. Bei Nichterfüllung der Anwesenheitspflicht und/oder der referatszugehörigen Aufgaben muss über eine AWE-Kürzung für den betreffenden Referenten nach § 5 Abs. 5 im AStA abgestimmt werden.

Für die Feststellung der Anwesenheit werden alle Referenten, die über das Semester im Referat waren, berücksichtigt. Wechselt die Besetzung in dem Referat während des Semesters, sind die einfach und doppelt besetzten Zeiträume entsprechend zu berücksichtigen und separat zu bewerten. Entsprechend rechtzeitig hat ein Referent über seinen Rücktritt zu informieren. Über nicht eindeutige Fälle hat das StuPa unter Berücksichtigung des betreffenden Zeitraumes und der erfüllten Aufgaben

zu entscheiden.

(6) Grundsätzlich erhalten assoziierte Mitglieder keine Aufwandsentscdigung. Ob und wie der

Referent seine Aufwandsentschädigung mit assoziierten Mitgliedern teilt, ist ihm überlassen.

 

§ 14 Delegation

 

(1) Zu übergeordneten Gremien und besonderen Veranstaltungen kann der AStA Delegierte entsenden.

(2) Delegierte sind bei Abstimmungen an die Beschlüsse des AStA gebunden und vertreten somit einheitlich die Interessen des AStA.

 

§ 15 Zusammenarbeit zwischen AStA und StuPa

 

(1) Überschneiden sich Themen- und Aufgabengebiete des AStA und des StuPa, so sind gemeinsame Ausscsse zu bilden.

(2) Ausscsse, die vom StuPa einberufen werden, stellen sich und ihre beabsichtigte Arbeit auf der nächstfolgenden AStA-Sitzung dem AStA vor. Der AStA kann in diese Ausscsse Mitglieder entsenden, die dann in regelmäßigen Abständen im AStA über die Arbeit des Ausschusses berichten.

 

§ 16 Ausscheiden

 

(1) Einzelne Referenten scheiden aus ihrem Referat aus durch:

a) Rücktritt,

b) Exmatrikulation, c) Abwahl,

d) Übertritt in die Gruppe der Promovierenden.

(2) Jedes Rücktrittgesuch ist schriftlich mit Begründung beim Vorstand des StuPa und beim Vorstand des AStA einzureichen. Die Erklärung des Rücktritts der gesamten AStA-Referenten führt zur Neuwahl des AStA. Die Neuwahl ist innerhalb der nächsten sieben Vorlesungstage durchzuführen. Bei Rücktritt einzelner Mitglieder des AStA ist der AStA aufgefordert, Nachfolger zu nominieren oder, sofern sich kein geeigneter Kandidat für ein obligatorisches Referat findet, wird der Aufgabenbereich kommissarisch von einem oder zwei anderen gewählten AStA-Mitgliedern übernommen. Bis zur Neuwahl führt der AStA bzw. das AStA-Mitglied die Gescfte weiter.

(3) Für den Fall der Exmatrikulation eines AStA-Mitgliedes gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend. (4) Der AStA oder einzelne AStA-Mitglieder müssen zurücktreten, wenn ihnen das

StuPa das Vertrauen entzieht. Das StuPa kann das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass es innerhalb von fünf Werktagen nach Einbringung des Misstrauensantrages mit einer Zweidrittelmehrheit denselben annimmt. Ein Misstrauensantrag gegen den ganzen AStA kann nur

dann angenommen werden, wenn gleichzeitig mit einfacher Mehrheit ein neuer AStA gewählt wird. Ein Misstrauensantrag gegen einzelne AStA-Mitglieder kann einen neuen Vorschlag für ein neues AStA- Mitglied enthalten. Es gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend.

Der Misstrauensantrag muss von mindestens je 20 Prozent der Mitglieder des StuPa und der stimmberechtigten AStA-Mitglieder oder von mindestens 50 Prozent der Vertreter des StuPa eingebracht werden.

 

 

Durch das Studierendenparlament am 20.01.2015 genehmigt, tritt diese Gescftsordnung zum

01.04.2015 in Kraft.

 

 

 

 

 

Hannover, den 24.05.2018

 

 

 

 

 

AStA-Vorstand

 

 

 

 

StuPa-Vorstand

 

 

 

 

ProV-Vorstand

 

 

 

 

 

 

Anhang 1

 

Empfehlungen zur Zahl der Referenten je Referat

Vorstand 2

Finanzen 1

Kasse 1

Erstsemesterbetreuung und Kultur 2

Presse/Info 2

Gleichstellung 1

Skripten 1-2

Soziales 1

Hochschulpolitik 1

Mobilität 1

Sport 3

EDV 1

Ausland 2

Bvvd 1

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